In den letzten Tagen habe ich ein Thema wiederholt und vertieft, das zu Recht von Lackner/Kühl als sehr umstritten gilt. Wobei “sehr umstritten” ein netter Ausdruck für das rechtsdogmatische Chaos ist, das hier herrscht.
Wer sich den Joecks zur Hand nimmt, findet dort nur einen Eintrag: “Nebenstrafrecht und daher kein Pflichtstoff”. Das stimmt auf den ersten Blick – jedenfalls für diejenigen, die nicht das Strafrecht als Schwerpunktberech gewählt haben. Oder irgendeinen europarechtlichen Bereich. Auf den zweiten Blick ist daran zu denken, dass man z.B. in den §§315a I Nr.2, 327 II StGB ebenfalls Blankettnormen findet, wie Jescheck zurecht anmerkt (Jescheck AT, §12 III, Nr.2)
Mein kurzer Artikel soll in das Thema einführen, liefert einige Fundstellen und weckt hoffentlich das Interesse anderer (angehender) Strafrechtler.
Update: Der Artikel wurde im Februar 2009 überarbeitet und berücksichtigt nun auch Jescheck AT, Puppe AT, Frister AT und Jakobs AT als Fundstellen.
Letztlich ist es ein Thema, um das man einerseits (in Grundzügen) heute nur schwer herumkommt – andererseits findet man faktisch nur widersprüchliche Darstellungen, viel Streit – und relativ wenig Text. Es ist also letztlich auch ein sehr interessantes Gebiet, das durchaus mal den ein oder anderen Gedanken wert ist.
Jedenfalls bei der Frage was ein Blankettgesetz ist, streitet man sich nicht: Es geht darum, dass an der einen Stelle (etwa im StGB) etwas verboten ist. Der Gesetzgeber sagt aber nicht genau was, sondern verweist auf eine andere Regelung. Ein Beispiel ist der §283 I Nr.7b, der so lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit [...] entgegen dem Handelsrecht [...] es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen [...]
Frage: Was ist denn die “vorgeschriebene Zeit”? Da helfen dann nur die entsprechenden Regelungen des Handelsrechts und beschäftigt uns gleich. Jetzt erstmal geht es darum zu verstehen, was überhaupt ein Blankettgesetz ist. Nützlich ist das vor allem in Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts (wie hier) oder wenn es um europäische Geschichten geht: Dann wird auf die entsprechende Norm einer Richtlinie verwiesen, die den Tatbestand erst ausfüllt.
All das klingt noch einfach: Ist es aber nicht.
Dabei stellt sich die Frage, wie man ein Blankettgesetz bzw. die Blankettmerkmale von den normativen Tatbestandsmerkmalen unterscheidet. In erster Linie geschieht dies durch Auslegung, was im Detail umstritten ist. Vorgeschlagen werden die folgenden Wege:
- Man kann mit dem BVerfG (BVerfGE 37, 201) einerseits danach fragen, ob ein Tatbestand ausdrücklich (dann Blankett) oder nur stillschweigend (dann normatives TBM) auf andere Normen verweist.
- Es ist aber auch möglich, wieder mit dem BVerfG (BVerfGE 78, 205), zu fragen ob der Tatbestand offen oder geschlossen ist.
- Ebenfalls möglich ist es, mit Puppe oder Frister (Frister AT, Rn.38ff.) zu fragen, wo sich der eigentliche Normbefehl eigentlich befindet, wo er “loziert” ist.
Die ersten beiden Hinweise vom BVerfG lesen sich zwar gut, sind aber im Ergebnis doch wertlos, da sie eine wertende Betrachtung verlangen, die dann wieder in Grenzfällen zu Streitfragen führt.
Die grosse Kritik aber kommt von Tiedemann (Tiedemann AT, Rn.100), der darauf hinweist, dass sowohl die Lozierung als auch die offene/versteckte Verweisung eher zufällig vorgenommen werden. Wenn man dem folgt, ist es aber fraglich, ob überhaupt ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung gefunden werden kann.
Puppe merkt an (Puppe AT, 32/43), dass man unterscheiden muss, ob ein Blankettmerkmal vorliegt, oder ein Merkmal, das schlicht Rechte bzw. Rechtsverhältnisse beschreibt. Sie meint mit Blick auf das Merkmal “fremd”: Dem Dieb reicht die Kenntnis, dass die Sache die er nimmt, nicht ihm gehört. Aufgrund welcher genauen Rechtsnormen sie ihm nicht gehört ist ohne Belang.
Die Frage wie man ein solches Blankettgesetz liest, ist auch nicht so einfach wie es scheint, aber noch relativ einhellig beantwortet: Man nimmt die entsprechende Norm und füllt mit ihr das Blankettgesetz aus. Diese Leseart wird auch Inkorporierungstheorie genannt. Satzger verweist unter §8 Rn.69 hierzu auf das BVerfG das in BVerfGE 26, 368 und 47, 309 eben diese Sichtweise vertritt.
Doch genau hier setzt dann auch das erste Problem ein. Ich greife auf Tiedemann (Wirtschaftsstrafrecht AT) zurück, der bei Rn.222 darauf hinweist, dass bei einem solchen Vorgehen ein Wechsel stattfindet: Bisher steht im §283 StGB ja noch:
[...] es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen [...]
Die “vorgeschrieben Zeit” ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Wenn man nun “inkorporiert”, muss man es so lesen:
[...] es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar innerhalb von 6 Monaten aufzustellen [...]
Und das ist dann ein deskriptives Merkmal. Der Wandel vom normativen zum deskriptiven Merkmal berührt später vor allem die Irrtumsebene. Und man kann es sich schon denken: Natürlich zu Lasten des Täters.
Interessant bei der Verwendung solcher Gesetze ist gerade bei europarechtlichem Bezug die Frage der Auslegung: So kann das verwiesene Gesetzesobjekt auf europäischer Ebene einmal aus nationaler aber auch aus europarechtlicher Sicht ausgelegt werden. Satzger verlangt zu Recht (§8, Rn.70), dass in jedem Fall eine europarechtliche Auslegung stattfinden müsse – da es sonst zu Wertungsunterschieden und Unsicherheiten kommt. Gerade weil der nationale Gesetzgeber auf die europarechtliche Norm verweist, will er ja dieser Rechtsebene zur Geltung verhelfen.
Den ersten richtigen Streit gibt es beim Bestimmtheitsgebot – und das zu Recht: Ein Gesetz, dass ohne direkten Verweis auf “irgendwelche Bedingungen” verweist, wie bestimmt kann das noch sein? Gerade wenn man bedenkt, dass es in der Praxis statische und dynamische Verweisungen gibt, verkommt das Bestimmtheitsverbot zur Farce. Beispiel wäre ein Gesetz in der Art “strafbar macht sich, wer gegen die entsprechenden Regelungen zur Kennzeichnung alkoholischer Getränke der entsprechenden EG-Verordnung verstösst”. Hecker etwa verweist auf das Weinrecht (§7 Rn.100ff.) und merkt an, dass jedenfalls dynamische Verweisungen nicht mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang zu bringen sind. Insgesamt ist die Bilanz von Hecker sehr kritisch, die er im §7 unter Rn. 109 trifft, wenn er sagt, dass eine
“Vielzahl von Straf- und Bußgeldblanketten [...] mit den Vorgaben der Art. 103 II, 104 I GG nicht in Einklang stehen”
Zur Zeit sind nach (nicht nur seiner) Sichtweise wenn überhaupt, dann statische Verweisungen (also etwa “wer gegen Art. X EGV abc/19999 verstösst”) umsetzbar. Oder man geht den Weg, der EG die Rechte zur direkten Strafsetzung zu geben. (Im Vertrag von Lissabon ist das ja vorgesehen).
Das erste echte Problem ergibt sich schon bei konsequenter Anwendung des lex mitior Grundsatzes: Es ist das zur Tatzeit mildeste Gesetz anzuwenden. Und das mildeste Gesetz ist nunmal die Straflosigkeit (die profane Erkenntnis findet man bei BGH in NStZ 92, 535, 536). Wenn nun ein Gesetz lautet:
Wer gegen Art. X der EG-Verordnung X/1999 verstösst, macht sich strafbar
die entsprechende Verordnung aber ersetzt wurde durch die Verordnung Y/1999, so ist der nationale Straftatbestand wirkungslos (für Taten nach Änderung der Verodnung!). Die Norm läuft sprichwörtlich ins Leere, es liegt straffreiheit vor (dazu erschöpfend Satzger §8, Rn. 80ff). Dass dies bei einer statischen Verweisung schnell passieren kann (und auch manchmal passiert) liegt auf der Hand, doch selbst die dynamische Verweisung kann hiervon betroffen sein. Satzger verweist (§8 Rn.82) darauf, dass nämlich die dynamische Verweisung ebenfalls ins Leere laufen kann, etwa wenn die ersetzende Norm erst mit zeitlicher Verzöherung in Kraft tritt. Wobei hier ausser Acht bleibt, dass selbst Satzger kritisch anmerkt, dass dynamische Verweisungen gegen Art. 103 II GG verstossen können.
Weiterhin zu bedenken ist natürlich auch, dass sich eine Strafmilderung ergeben kann, weil nachträglich die das Blankett ausfüllende Norm verändert wird, der Blanketttatbestand aber bestehen bleibt (Jescheck AT, §15 IV 5, Fn.50)
Ein rechtsdogmatisch sehr spannendes Problem ist die Frage der Behandlung von Irrtümern, wozu die Frage gehört, worauf sich der Vorsatz bei Blanketttatbeständen beziehen muss.
Wer etwa bei Wessels (Rn.243a, a.E.) nachliest, findet diesen Absatz:
Der Vorsatz muss sich [...] nur auf den Inhalt der Norm beziehen, die das Blankett ausfüllt, nicht jedoch auf die Norm selbst. Im Übrigen werden Sie wohl am sachgerechtesten behandelt wie andere normative Tatbestandsmerkmale.
Der erste Satz ist h.M., Widerspruch (wie so oft) u.a. aber von Puppe. Speziell im Wirtschaftsstrafrecht ist es Tiedemann, der hier die Lanze für diese Sichtweise bricht, wenn er meint, dass in Kenntnis der Umstände der bezogenen Verbotsnorm gehandelt werden muss (Tiedemann AT, Rn.225). Der dahinter stehende Streit ist nach allgemeiner Ansicht entschieden, da der Gesetzgeber in den §16, 17 StGB nunmal die Schuldtheorie aufgegriffen hat (Sch/Sch-Cramer, §15, Rn.99).
Die Folge ist also, dass nur der Inhalt der entsprechenden Norm, aber eben nicht die konkrete Existenz, vom Vorsatz umfasst sein muss (Sch/Sch-Cramer, §15, Rn.100).
Der zweite Satz bei Wessels klingt harmlos, legt aber den Finger in die Wunde: Denn eben diese Unterscheidung, ob ein Blankettgesetz oder ein normatives Tatbestandsmerkmal vorliegt, ist wieder Gegenstand eines Streits. Tiedemann etwa ist der Meinung, dass man beides gar nicht trennen kann und dies auch ohne Relevanz ist (Tiedemann AT, Rn.100). Anders dann wieder Welzel, was aber eher historisch von Interesse ist (er gilt als Vorreiter des “Zusammenlesens der Normen”, dazu Welzel in JZ 1954, 277ff. Im weiteren dann lesenswert die Kontroverse mit Lange in JZ 1956, 73, 238, 519.
Puppe dann wieder (logisch elegant) verweist darauf (NK-StGB §16, Rn.80), dass man doch bitte unterscheiden möge, ob ein Gesetz nun auf eine andere Norm verweist, oder die andere Norm nur zur wertenden Auslegung heran zu ziehen ist. Dabei macht Sie geltend, dass der Gesetzgeber bei einem Blankettmerkmal die in Bezug genommene Norm zu einem Tatbestandsmerkmal macht (NK-StGB §16, Rn.64ff.; Puppe AT 32/39), womit sich der Vorsatz auf diese Norm konkret beziehen muss (Puppe AT 32/39, ebenso früher auch Lange und Schröder). Dies beisst sich zwar an der Schuldtheorie, das löst Puppe aber, indem Sie erklärt, dass es sich hierbei um eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Schuldtheorie handelt (Puppe AT 32/39).
Dem hält Frister (Frister AT, Rn.38) entgegen, dass es sich hierbei nur um eine Gesetzestechnik handelt und der Gesetzgeber eben nicht den Verweis, sondern den Inhalt der verwiesenen Norm zum Merkmal des Tatbestandes macht. Der Vorsatz muss sich daher, mit der h.M., nur auf den Inhalt der entsprechenden Norm beziehen.
Im Ergebnis heisst dies bei der h.M.: Der Irrtum über ein objektives Merkmal der das Blankett ausfüllenden Normist Tabestandsirrtum, der Irrtum über die Existenz der ausfüllenden Norm Verbotsirrtum (Jescheck AT, §29 V, Nr.3).
Interessant ist auch der Weg von Jakobs (Jakobs AT, 8/47), der nach dem Schutzzweck (“was soll bestraft werden”) fragt und zu verschiedenen Ergebnissen kommt: Wenn nur der “Ungehorsam” gegenüber der ausfüllenden Norm bestraft wird, muss man die merkmale von Blankettnorm und ausfüllender Norm kennen.
Wenn aber der Regelungseffekt geschützt werden soll, so muss eben dieser Effekt vom Vorsatz umfasst sein – er ist laut Jakobs normatives Tatbestandsmerkmal.
Das letzte Wort lasse ich hier dann Tiedemann, der den interessanten Streit mit Blick auf die Praxis reduziert: Da nämlich gerade im Nebenstrafrecht im Regelfall auch die Fahrlässigkeitsstrafe vorgesehen ist, kommt man so oder so zur Strafbarkeit. Wie Tiedemann dann wieder ausführt:
Die richtige Einordnung der Rechtsfahrlässigkeit ist insoweit von eher nachrangiger praktischer Bedeutung. (Tiedemann AT, Rn.226)
Vielen Dank für deine Ausführung, endlich habe ich das Thema mal verstanden. Du hast eine sehr charmante Wissen zu vermitteln. Mit freundlichen Grüßen, GCL
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