BGH zur provozierten Notwehr
Jan 25th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung | KurzlinkDie Notwehrprovokation ist eines dieser berühmten Standardprobleme aus dem Strafrecht AT: Darf sich jemand, der einen anderen zur einem Angriff provoziert, bei der Abwehr des Angriffs auf Notwehr berufen? Zur Erinnerung in Kürze eine Übersicht über die verschiedenen Meinungen:
- Die Rechtsbewährungstheorie ist der Meinung, dass man sich als Provozierender problemlos auf Notwehr berufen darf
- Die Rechtsmissbrauchstheorie verneint das Notwehrrecht
- Die Einwilligungstheorie bemüht das Konstrukt einer Einwilligung: Die Provokation ist ihrerseits als Angriff zu sehen, die wiederum eine Einwilligung des Provokateurs in den Angriff des Provozierten darstellt
- Nach der Selbstschutztheorie ist abzustufen, so dass der Provokateur zunächst der Reaktion des Provozierten ausweichen muss. Nur wenn ein Ausweichen nicht möglich oder mit mehr als unerheblichen Verletzungen verbunden ist, ist eine Notwehr möglich.
Der BGH (5 StR 141/09) hatte sich nun mit einer (vermeintlichen) Notwehrprovokation zu befassen. Der Sachverhalt stellte sich – stark verkürzt und verständlich umgewandelt – wie folgt dar:
E1 und E2 brechen häufig in die Gartenparzelle des G ein, um zu stehlen. Bei einem Diebstahl stellt G den E1 (der mit dem Fahrrad anreiste) und vertreibt ihn. Das Fahrrad läßt E1 aber zurück. Der G entdeckt es und versteckt es sodann auf seinem Grundstück. Später kehren E1 und E2 zurück, sie wollen das Fahrrad holen. E2 wartet, während E1 das Grundstück betritt. Nachdem E1 längere Zeit weg ist, geht auch E2 hinterher – dabei wird E2 von G entdeckt. Es kommt zum “Gerangel”, währenddessen der E2 den G würgt, so dass dieser Todesangst bekommt. G hatte gerade im Garten gearbeitet und ein Gartenmesser dabei – dieses setzt er nun ein und sticht auf E2 ein.
Die Vorinstanzen sahen in dem Verstecken des Fahrrades eine Provokation des G, die er sich anrechnen lassen müsse. Dies verneint der BGH unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesanwalts zwar (im Urteil Rn.12), stellt aber Richtigerweise schon vorher fest:
Es ist schon zweifelhaft, ob das Verstecken des Fahrrades überhaupt zu einer Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten (G) hinsichtlich eines Angriffs auf die körperliche Integrität führen kann. Jedenfalls stand der Angriff des Nebenklägers damit in keinem Zusammenhang. Er beruhte auf dessen Entscheidung und der seiner Freunde, dem Angeklagten wegen der Vertreibung des E (E1). eine Abreibung zu erteilen. Hierdurch war das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt.
Eben das ist hier offensichtlich der Fall: Das Verstecken des Fahrrades mag man als Angriff werten, allerdings fehlen sowohl innerer als auch äußerer Zusammenhang zwischen Würgen durch E2 und dem Verstecken des Fahrrades des E1 durch G. Hier ist mit einer sauberen Subsumstion schon die Frage an sich problemlos zu vermeiden.
In den Ausführungen bei Rn.12 (die vom Bundesanwalt stammen!), stellt man fest, dass man sich der herrschenden Selbstschutztheorie anschliessen würde – wenn man es denn überhaupt müsste.
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