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Es gibt – zumindest in der kleinen Übung – zwei Standard-Konstellationen, mit denen der Prüfer einfach sehen kann, ob man den Unterschied zwischen Eigentumsdelikt und Vermögensdelikt verstanden hat:

  1. Der Täter bedient sich ungewollt im Kaufhaus – mal versteckt er das an sich genommene Gut unter seiner Jacke und schmuggelt es an der Kasse vorbei, mal hat er es in einem anderen Karton versteckt, der ordnungsgemäß bezahlt wird.
  2. Der Täter fährt an der SB-Tankstelle vor, tankt und fährt weg – ohne zu bezahlen.

Übrigens am Rande: Während Fall 2 noch recht einfach gelagert ist, wird der erste Fall schnell kompliziert, wenn der Täter noch vor der Kasse den entsprechenden Gegenstand zurück bringt und einen anderen nimmt (etwa weil er sich vergriffen hat).

Nun aber zu Fall 2, hier hat sich der BGH mit folgender Fallkonstellation beschäftigt: Der Täter fährt mit dem Auto vor, sein Komplize steigt aus und lenkt das Personal an der Kasse geschickt ab. Während der Ablenkung durch den Komplizen tankt nun der Täter, vollkommen unbemerkt durch das Kassen-Personal.

Einmal kurz das grobe Schema zum objektiven Tatbestand des Betruges im Kopf durchgehen: “Täuschung, dadurch Irrtum, dadurch Vermögensverfügung, dadurch Vermögensschaden”. Frage: Wo liegt hier die Täuschung? Und eben da setzt der BGH dann auch an:

In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor.

Im Ergebnis lässt sich mit dieser Abwandlung feststellen, dass man schnell eine mittelschwere Klausur konstruieren kann, die nicht nur die ungeliebte Abgrenzung Diebstahl/Betrug beinhaltet, sondern zudem Probleme der Mittäterschaft sowie des Versuchs und Konkurrenzen.

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