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Ein Verhaltensstörer kann nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen eine Gefahrenlage herbeiführen. Einfache Frage: Nach welchen Normen definiert sich die (notwendige) Pflichtwidrigkeit des Unterlassens?

Die pflichtwidrigkeit des Unterlassens kann sich naturgemäß aus Normen zweier Kategorien ergeben: Öffentliche-Rechtliche und Zivilrechtliche. Dass die Pflichtwidrigkeit aus öffentlich-rechtlichen Normen abgeleitet werden kann drängt sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr geradezu auf. Fraglich aber ist, wie es sich beim Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten verhält.

In der Tat gibt es zwei Ansichten dazu:

  1. Die heute h.M. lässt beides genügen, so etwa Wolffgang/Hendriks/Merz Rn.349.
  2. Eine ältere Auffassung lehnt die zivilrechtlichen Normen bei der Bewertung aber ab, so etwa Schoch in JuS 94, Seite 853 oder Selmer in JuS 92, ab Seite 97 (100) mit sehr ausführlicher Darstellung der Thematik.

Ich sehe bei der ablehnenden Haltung vor allem zwei Argumente:

  1. Die Zustandsstörung würde faktisch abgeschafft werden, da man durch die zivilrechtlichen Pflichten automatisch immer zur Verhaltensstörung kommt, und
  2. handelt es sich hierbei um eine “Vereinheitlichung der Rechtsordnung” die einer verbotenen Analogie gleich käme (so besonders Selmer, s.o.)

Dem ist aber erstmal entgegen zu halten, dass private Rechte und Individualrechtsgüter zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören, dies ja auch nicht zuletzt, da die Grundrechte eben diese (ohne auf Art. 2 I GG zurückgreifen zu müssen) mitschützen.

Das Gegenargument von Selmer, dass es ja faktisch keine Zustandshaftung mehr geben würde (er verweist exemplarisch auf die Sicherungspflichten die sich etwa aus dem §823 I BGB ergeben) wirkt erstmal stark, kann aber damit zurückgewiesen werden: Wer beispielsweise sein mangelfreies und zugelassenes Auto ordnungsgemäß parkt, verletzt keine Pflichten. Wenn nun ein Dritter überraschend einen Unfall mit diesem geparkten Auto verursacht, unerkannt flüchtet und das Fahrzeug steht danach aufgrund es Unfalls (gefährdent) auf der Fahrbahn, so wird der Eigentümer für die kurzfristige Räumung des Fahrzeuges von der Fahrbahn als Zustandsstörer erstmal einstehen müssen.
Ebenfalls ist an den Fall zu denken, dass jemand ein (durch ihn) mit Giftstoffen kontaminiertes Grundstück an einen anderen verkauft. Sollten Sanierungsmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden kommt der Verkäufer als Verhaltensstörer, der Eigentümer als Zustandsstörer in Betracht (Fall nach VGH München in JuS 2002, Seite 21ff.)

Da zudem im Polizeirecht zum einen das Opportunitätsprinzip gilt und die handelnde Behörde wenn, dann nur bei einer konkreten Gefahr (und eben nicht bei jeder abstrakten) eine Zwangsmaßnahme im Einzelfall verhängen darf, ist von einer vereinheitlichung der Rechtsordnung sicherlich nicht zu sprechen.

Von einer Vereinheitlichung der Rechtsordnung kann hier im weiteren ohnehin nicht gesprochen werden, da sowohl die zivilrechtlichen wie auch öffentlichrechtlichen Handlungspflichten Ausfluß der Grundrechte sind und letztlich auch in ihrem Lichte ausgelegt werden.

Letztlich folge ich daher der h.M. und wende auch zivilrechtliche Handlungspflichten an.

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