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Das BVerfG hat sich anlässlich einer Versammlung in Aachen nochmals mit der Versammlungsfreiheit auseinandergesetzt – die Pressemitteilung gibt erste Einblicke. Inhaltlich nichts neues, es ist so aufbereitet, wie man es in der Klausur einsetzen muss (ernsthafte Abwägung, konkrete Gefahr etc.).

Erwähnenswert fand ich aber diesen Satz hier, den man gerne mal vergisst:

Da das Recht nur äußere Gefolgschaft verlangt, können Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets nur an Gefahren anknüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen.

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