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Wie schon von mir angesprochen, ist die “Wichtigkeit des Körpergliedes” i.S.d. §226 StGB ein Dauerbrenner in juristischen Arbeiten, speziell wenn es darum geht, den Beruf des Opfers zu berücksichtigen. Plakatives Beispiel: Der kleine Finger des Pianisten wird abgeschnitten.

In der NStZ 2008, Heft 11, ab seite 605 findet man dazu einen Aufsatz von Jesse, der die Frage, ob der Beruf zu berücksichtigen ist, sehr ausführlich überprüft.

Sein Fazit: Der Beruf ist nicht zu berücksichtigen – auch wenn der Wortlaut es ermöglicht, persönliche Aspekte des Opfers miteinzubeziehen. Die Frage bleibt damit spannend, Jesse hat jedenfalls eine sehr gute Übersicht und sehr starke Argumente für seine Sichtweise geliefert.

Hinweis: So interessant und überzeugend der Aufsatz auch ist – der BGH sieht es anders. Zuletzt in der Entscheidung 4 StR 522/06, in der er ausdrücklich festhält:

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen. [...]

So hat ein Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder eine größere Bedeutung als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne Hände, etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Ze-hen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen Beson-derheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines Körperglieds entsprechend der vom Reichsgericht entwickel-ten Rechtsprechung gänzlich außer Acht zu lassen, widerspräche dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter-schiedlicher körperlicher Beschaffenheit.

Man findet dort die verschiedenen Meinungen ordentlich aufgeschlüsselt ab Rn.7.

Allerdings hat der BGH die Berücksichtigung des Berufes offen gelassen und lässt sich alleine auf körperliche Besonderheiten ein. Man mag zwischen den Zeilen eine Zustimmung herauslesen (der BGH stimmt der Literatur zu und hat vorher ausgeführt, dass diese den Beruf berücksichtigt), doch grenzt das schon wieder an Kaffeesatzleserei.

Letztlich bleibt das Thema noch offen und ein Sahnehäubchen für Hausarbeiten und Klausuren. Zur weiteren Vertiefung der ablehnenden Meinung empfehle ich einen Blick in die HRRS 2007, ab Seite 363 (hier im Volltext), dort findet sich eine Anmerkung von Paeffgen/Grosse-Wilde zu dem BGH-Urteil.

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