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Artikel 15 GG: Sozialisierung

Artikel-Daten: Nov 24th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Alltag  | Kurzlink
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Ein sehr kurzer Hinweis, nicht ohne Prüfungsrelevanz: Wir haben einen Artikel 15 GG. Der fristet bisher ein Schattendasein, rückt aber zunehmend wieder ins Licht. So musste ich vor kurzem einen Wirtschaftswissenschaftler im Radio hören, der erklärte, dass die “Verstaatlichung von Betrieben” mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das ist falsch, jedenfalls sofern man Betriebe als “Produktionsmittel” i.S.d. Artikel 15 GG versteht (umstritten?). Der bisher eher unbekannte Artikel 15 GG sollte vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse vielleicht nochmal aufgefrischt werden, auch mit einem Kommentar.

Im Bereich “Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht” wird die Frage, ob es in der BRD eine vorgeschriebene Wirtschaftsform gibt, zumeist wenigstens kurz behandelt, mit dem treffenden Ergebnis: Nein. Man kann in dem Bereich übrigens auch interessante (Frage-)Klausuren stellen.

Ich habe bisher hier ein Buch aus der JuS-Schriftenreihe zum Thema vorgestellt. Da wird sich bald noch eines zu gesellen. Ich empfehle heute etwas nachdrücklicher, zumindest ein Buch (das aus der JuS-Schriftenreihe hat man schnell durch) zum Thema zu lesen und besonders die Grundlagen nicht zu überspringen.


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6 comments
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  1. “Im Bereich “Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht” wird die Frage, ob es in der BRD eine vorgeschriebene Wirtschaftsform gibt, zumeist wenigstens kurz behandelt, mit dem treffenden Ergebnis: Nein. Man kann in dem Bereich übrigens auch interessante (Frage-)Klausuren stellen.”

    Die Antwort trifft meiner Ansicht nach allerdings nur eingeschränkt zu. Da Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz das Privateigentum garantiert und die Existenz des Privateigentums jedenfalls mittelbar die zur Auswahl stehenden Wirtschaftsformen einschränkt. Ich gebe zu, dass dies keine sehr große Einschränkung ist, aber man sollte sich ihrer trotzdem bewusst sein; schließlich braucht man ja zu der grundsätzlichen Aussage im Verfassungsreicht eine Ausnahme.

  2. Gerade das Zusammenspiel zwischen Art.15 und Art.14 GG war es, woran ich dachte: Die Ausführungen dazu sind recht spärlich (die Praxis ja ohnehin, da nicht vorhanden). Ich dachte daran, dass man jetzt wirklich anspruchsvolle Arbeiten (etwa im Rahmen eines Seminars) dazu schreiben könnte. Mir fehlte leider die Zeit um es im Detail einzulesen, da aber der Art.15 sich ja direkt auf den Art.14 bezieht (Entschädigungsregelung) muss es da bereits Ansätze geben(?).

  3. In JUS 2008, S. 1065 (Heft 12) sind “Grundfälle zu Art. 15 GG”. Ich warte mal darauf, dass die Ausgabe hier im Sem ausliegt :)

  4. Ich habe sie abonniert – hier kam sie noch nicht an.

  5. Nachtrag: Ich habe online bereits Zugriff. Der Autor stimmt meiner Analyse zu:

    “Plötzliche Aktualität erfährt die Darstellung nun durch die im Zuge der Finanzmarktkrise entflammte Diskussion über eine „Verstaatlichung“ von Banken. Der – im Kontext des vorangehenden Art. 14 GG zu lesende – Art. 15 GG weist eine augenfällige Besonderheit schon insoweit auf, als er im Umkreis der den Grundrechtsteil bildenden Art. 1-19 GG zu den wenigen Regelungen gehört, die einen speziellen Gesetzesvorbehalt in den kleidsamen Mantel eines eigenständigen Artikels hüllen.”

    Insgesamt liest es sich beim Überfliegen sehr interessant – ich warte aber auf die Druckausgabe um es in Ruhe zu lesen.

  6. Wenn ich mich recht erinnere ist das Zusammenspiel von Art. 14 und 15 GG gerade dadurch zustande gekommen, dass im Parlamentarischen Rat sowohl die Linke mit der Forderung nach einem streng sozialistisch ausgerichteten Wirtschaftssystem wie auch die Rechte mit der Forderung nach einem privatautonomen Kapitalismus präsent waren. Um nicht die völlige Ablehnung auf einer der beiden Seiten zu provozieren, wurden Ansätze für beide Wirtschaftsformen ins Grundgesetz aufgenommen. Die Tatsache, dass Art. 15 GG mWn noch nie in der Praxis aufgetaucht ist, zeigt natürlich schon, wer im Endeffekt “gewonnen” hat.

    So, das waren aber auch nur Erinnerungen aus einer Vorlesung von vor ca. einem Jahr.

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