Nach meinen rudimentären Überlegungen gestern zur Rechtsfigur des Zweckveranlassers, habe ichheute morgen schnell meine Gedanken in eine Datei gepackt und hinterlege die hier. Ich kann leider momentan das Thema nicht ernsthaft angehen (dabei finde ich die Möglichkeit des “Rückgriffs” gar nicht so schlecht), weil ich mich auf die nächsten Klausuren vorbereiten muss.
Und selbst wenn ich es ausformulieren könnte und es sich gut lesen würde: Letztlich könnte man es als Student ja ohnehin nirgendwo veröffentlichen, so dass die Arbeit ohnehin verschwendet wäre. So halte ich jetzt wenigstens ein paar grobe Gedanken fest und kann später drüber lachen oder es dochmal ausarbeiten wenn ich Langeweile habe.
Download: Alternative zum Zweckveranlasser?
Schön zu lesen und ein gute Argumentation gegen den unsäglichen Zweckveranlasser. Nur die Identität von Zweck und Gefahr irritiert mich noch ein wenig. Der Zweck muss ja rein objektiv zu bestimmen sein, da subjektive Elemente im Gefahrenabwehrrecht irrelevant sind.
Würde es sich hier nicht anbieten mit dem bekannten Merkmal der Typizität zu arbeiten? Soweit die Gefahr als typische in der Handlung liegende Folge erscheint ist der Rückgriff möglich?
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