Die Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung ist ein beliebtes Klausuren und Examensproblem im Strafrecht – das leider zu oft unterschätzt wird.
Das LG Potsdam hatte einen interessant gelagerten Fall zu entscheiden, den man gelesen haben sollte. Zu finden in der NStZ 2007, Seite 336.
Das Interessante hierbei ist vor allem, wie eine einfache Vorbereitungshandlung (Verstecken des potentiellen Diebesgutes) als versuchter Diebstahl subsumiert wird. Sicherlich eine streitbare Entscheidung, doch sollte man sie im Kopf haben.