Das mag dem Juristen durch den Kopf schießen, wenn er diese Meldung auf Golemliest:
Virtuelle Gegenstände haben einen Wert für ihren Eigentümer und genießen den gleichen Schutz wie reale, haben Richter aus dem niederländischen Leeuwarden entschieden.
Ein Aufhänger, um sich an Rechtsgeschichte und elementares Strafrecht zu erinnern: In Deutschland ist das nicht möglich: Der §242 StGB spricht ausdrücklich von einer “Sache”, also einem körperlichen Gegenstand. Dies führte auch zu der berühmten Reichsgerichts-Entscheidung, bei der festgestellt wurde, dass Strom keine Sache ist, mithin nicht gestohlen werden kann. Das Ergebnis war die Schaffung des §248c StGB (Entziehung elektrischer Energie).
Mit Blick auf den Artikel bei Golem bleiben für den Studenten zwei Erkenntnisse:
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Es ist nicht uninteressant, sich auch andere Rechtsordnungen anzusehen. In NRW ist ein Schein in diesem Bereich inzwischen Pflicht.
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Die Problematik des Strafrechts im virtuellen Raum bietet sich an, um elementares Wissen und Abstraktionsfähigkeit zu prüfen, besonders da der Gesetzgeber in Deutschland hier nicht reagiert: Dass Beleidigungen möglich sind, liegt auf der Hand. Urheberrecht/Wettbewerbsrecht sind ebenfalls mögliche Gebiete, aber eher für die Schwerpunktbereiche geeignet – der hier besprochene “Diebstahl” ist da ein interessantes Randgebiet.
In Deutschland dürfte man bei dem dargestellten Sachverhalt vor allem in Richtung Bedrohung/Nötigung/Erpressung denken.
"In Deutschland dürfte man bei dem dargestellten Sachverhalt vor allem in Richtung Bedrohung/Nötigung/Erpressung denken."
Der interessanteste Tatbestand davon dürfte die (räuberische?) Erpressung sein. Wenn man sich der Meinung anschließt, dass die Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt ist, kann man nämlich schön erarbeiten, ob das "Verfügen" über virtuelle Gegenstände eine Vermögensverfügung darstellt.
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